BFH vom 03.11.1972
III B 21/72
Normen:
FGO § 45 ;
Fundstellen:
BFHE 107, 484
BStBl II 1973, 227

BFH - 03.11.1972 (III B 21/72) - DRsp Nr. 1997/11380

BFH, vom 03.11.1972 - Aktenzeichen III B 21/72

DRsp Nr. 1997/11380

»1. Hat das FA im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Einspruch gegen einen vorläufigen Steuerbescheid diesen in derselben Einspruchsentscheidung für endgültig erklärt, so ist hiergegen die Klage nur zulässig, wenn das FA der Erhebung der Klage zugestimmt hat (§ 45 Abs. 1 Satz 1 FGO). 2. Liegt die Zustimmung des FA nicht vor und kann sie nach Sachlage auch nicht angenommen werden (vgl. BFH-Entscheidung VI R 261/67 vom 19.08.1969, BFH 96, 458, BStBl II 1970, 11), so ist die gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Klage insoweit als Einspruch zu behandeln, als sie sich gegen die Endgültigkeitserklärung richtet (§ 45 Abs. 1 Satz 2 FGO).«

Normenkette:

FGO § 45 ;