BFH vom 03.11.1976
I R 98/75
Normen:
KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 120, 388
BStBl II 1977, 172

BFH - 03.11.1976 (I R 98/75) - DRsp Nr. 1997/13159

BFH, vom 03.11.1976 - Aktenzeichen I R 98/75

DRsp Nr. 1997/13159

»Der Ersatz von Aufwendungen eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH durch die Gesellschaft ohne eine im voraus getroffene klare und eindeutige Vereinbarung kann auch dann eine verdeckte Gewinnausschüttung sein, wenn der Ersatzanspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers zivilrechtlich begründet ist.«

Normenkette:

KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde durch notariellen Vertrag vom 3. März 1969 gegründet und am 1. April 1969 in das Handelsregister eingetragen. Auf das Stammkapital von 50.000 DM übernahmen der alleinige Geschäftsführer K. M. eine Einlage von 40.000 DM und dessen Ehefrau eine Einlage von 10.000 DM. In weiteren notariellen Verträgen vom gleichen Tage bot K. M. den Herren ... an, ihnen bis Juni 1975 je 10.000 DM Geschäftsanteile abzutreten. Das Angebot wurde bisher nicht angenommen. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung erhöhte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) das Einkommen der Klägerin im Streitjahr 1969 um folgende verdeckte Gewinnausschüttungen:

1. 3.000 DM ausgewiesene Rückstellungen für die Reparatur eines dem Geschäftsführer K. M. gehörenden PKW 2. 1.000 DM ausgewiesene Rückstellungen für Miete, weil die Klägerin ein Büro in der Wohnung des Geschäftsführers K. M. unterhielt.