I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) eröffnete 1965 auf die Namen seiner vier minderjährigen Kinder (geboren 1954, 1955, 1957 und 1960) bei der A-Bank und der B-Bank mit jeweils gleichhohen Einlagen Sparkonten. Die Sparbücher verwahrte der Kläger. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) rechnete die Guthabenzinsen (1965.187,70 DM, 1966.569,39 DM) dem Kläger als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu.
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage statt und führte zur Begründung im wesentlichen aus:
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