BFH vom 03.11.1976
VIII R 137/74
Normen:
BGB § 328 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 391
BStBl II 1977, 205

BFH - 03.11.1976 (VIII R 137/74) - DRsp Nr. 1997/13172

BFH, vom 03.11.1976 - Aktenzeichen VIII R 137/74

DRsp Nr. 1997/13172

»(Einkommensteuerrechtliche Zurechnung der von den Eltern im Namen ihrer minderjährigen Kinder errichteten Sparkonten und der darauf gutgeschriebenen Zinsen) Richten Eltern durch Vertrag zugunsten ihrer Kinder ein Sparkonto ein, dann sind die darauf geleisteten Einlagen und die Erträge daraus den Kindern zuzurechnen, wenn die Eltern bei Abschluß des Vertrages über die Einrichtung des Sparkontos und bei der Einzahlung der Einlagen den Willen hatten, die Guthabenforderung den Kindern sofort zuzuwenden, und dieser Wille für die Bank erkennbar war.«

Normenkette:

BGB § 328 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) eröffnete 1965 auf die Namen seiner vier minderjährigen Kinder (geboren 1954, 1955, 1957 und 1960) bei der A-Bank und der B-Bank mit jeweils gleichhohen Einlagen Sparkonten. Die Sparbücher verwahrte der Kläger. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) rechnete die Guthabenzinsen (1965.187,70 DM, 1966.569,39 DM) dem Kläger als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage statt und führte zur Begründung im wesentlichen aus: