BFH vom 03.11.1976
VIII R 170/74
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ; StAnpG § 11 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 393
BStBl II 1977, 206

BFH - 03.11.1976 (VIII R 170/74) - DRsp Nr. 1997/13173

BFH, vom 03.11.1976 - Aktenzeichen VIII R 170/74

DRsp Nr. 1997/13173

»(Einkommensteuerrechtliche Zurechnung der von den Eltern im Namen ihrer minderjährigen Kinder errichteten Wertpapierdepotkonten und der Wertpapiererträge) Übertragen Eltern Kapitalvermögen auf ihre Kinder durch Einrichtung von Sparkonten auf deren Namen, verwalten sie dieses Vermögen fortan jedoch nicht entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die elterliche Vermögenssorge, sondern wie eigenes Vermögen, dann ist davon auszugehen, daß sich die Eltern bei der Übertragung des Vermögens gegenüber den Kindern vorbehalten haben, dieses Vermögen weiterhin als eigenes Vermögen anzusehen (BGB § 1638 Abs. 1, BGB § 1639 Abs. 1). In dieser Weise übertragenes und verwaltetes Vermögen und die Einkünfte daraus sind wirtschaftlich den Eltern zuzurechnen.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ; StAnpG § 11 Nr. 4 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) - Eheleute - wenden sich dagegen, daß der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ihnen bei den Einkommensteuerveranlagungen 1969 bis 1971 die Erträge aus Wertpapieren auf einem unter dem Namen ihres Sohnes geführten Depotkontos und die Zinsen aus dem eigenen Sparguthaben des Ehemannes als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet hat.