I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) - Eheleute - wenden sich dagegen, daß der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ihnen bei den Einkommensteuerveranlagungen 1969 bis 1971 die Erträge aus Wertpapieren auf einem unter dem Namen ihres Sohnes geführten Depotkontos und die Zinsen aus dem eigenen Sparguthaben des Ehemannes als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet hat.
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