BFH vom 03.11.1982
I B 23/82
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 38
BStBl II 1983, 132

BFH - 03.11.1982 (I B 23/82) - DRsp Nr. 1997/15464

BFH, vom 03.11.1982 - Aktenzeichen I B 23/82

DRsp Nr. 1997/15464

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß für die bei Abschluß eines Bausparvertrages erhobene Abschlußgebühr in der Bilanz der Bausparkasse kein Passivposten angesetzt werden kann.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ; GewStG § 7 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) ist eine Bausparkasse. Für Zwecke der Festsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen 1981 teilte sie dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -FA-) mit, der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag für 1981 belaufe sich auf voraussichtlich ...DM. Hierbei sei noch zu berücksichtigen, daß für die auf die Bausparverträge gezahlten Abschlußgebühren in der Bilanz ein Passivposten zu bilden und der Meßbetrag deshalb um ...DM niedriger anzusetzen sei. Das FA folgte dieser Auffassung nicht.

Die Beschwerdeführerin hat gegen den Gewerbesteuermeßbescheid für Zwecke der Vorauszahlungen 1981, mit dem ein einheitlicher Steuermeßbetrag von ...DM festgesetzt wurde, Einspruch eingelegt. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden.