BFH vom 03.11.1982
II R 94/80
Normen:
KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 137, 375
BStBl II 1983, 240

BFH - 03.11.1982 (II R 94/80) - DRsp Nr. 1997/15528

BFH, vom 03.11.1982 - Aktenzeichen II R 94/80

DRsp Nr. 1997/15528

»1. Die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Zuweisung von Teilen des Gewinns einer GmbH & Co. KG an Gesellschafterkonten, die (bewegliche) Kapitalanteile ausweisen, unterliegt nicht der Gesellschaftsteuer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KVStG 1972, es sei denn, daß der Gewinnanteil auf eine ausstehende Hafteinlage angerechnet wird und der Gesellschafter damit seine Einlage erbringt. 2. Bestimmt ein Gesellschaftsvertrag, daß für die Gesellschafter neben einem festen Kapitalkonto I zwei weitere Konten II und III zu führen sind und daß die Gesellschafter über die Guthaben auf dem Konto II nicht verfügen dürfen, so spricht diese Regelung, sofern der Gesellschaftsvertrag keine anderen Anhaltspunkte für die rechtliche Einordnung des Kontos II enthält, dafür, das Konto II als Beteiligungskonto anzusehen.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist. Nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages wird für die Gesellschafter jeweils ein Kapitalkonto (Konto I) mit einem festen Kapitalanteil geführt.