BFH vom 03.12.1970
IV R 170/67
Normen:
AO § 131 ;
Fundstellen:
BFHE 101, 373
BStBl II 1971, 321

BFH - 03.12.1970 (IV R 170/67) - DRsp Nr. 1997/10454

BFH, vom 03.12.1970 - Aktenzeichen IV R 170/67

DRsp Nr. 1997/10454

»1. Baumschulkulturen gehören zum Umlaufvermögen. Die Wiederaufschulung eines geräumten Quartiers führt daher nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zur Aktivierung der entsprechenden Anschaffungs- und Herstellungskosten. Gegen eine Schätzung dieser Kosten in Anlehnung an die Fläche (ha-Richtsätze) bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. 2. Die im Hinblick auf eine bisher abweichende Verwaltungsübung in den gleichlautenden Ländererlassen vom 25.07.1968 (BStBl I 1968, 1056) für die Bewertung von Pflanzenbeständen getroffene Übergangsregelung ist als eine Regelung im Sinne von § 131 Abs. 2 AO auch von den Gerichten zu beachten. 3. Die Anforderungen, die an die Ordnungsmäßigkeit einer landwirtschaftlichen Buchführung zu stellen sind, ergeben sich aus der Verordnung über die landwirtschaftliche Buchführung vom 05.07.1935 (RGBl I 1935, 908). Diese Anforderungen können nicht durch Verwaltungsanweisung in einer für die Gerichte verbindlichen Weise gemindert werden.«

Normenkette:

AO § 131 ;

Gründe:

I. Streitig ist,

a) ob und inwieweit Aufschulungen in einem Baumschulenbetrieb zu Aktivierungen führen,

b) ob die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung wegen Fehlens der Ernteverzeichnisse und der Vieh- und Naturalienregister zu verneinen und deshalb die Vergünstigung nach § 76 EStDV zu versagen ist.