I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (KG) nimmt bei Bezahlung ihrer Warenschulden innerhalb von zwei Wochen regelmäßig einen Skonto von 2 % in Anspruch. Streitig ist, ob die KG bei der Bilanzierung so verfahren konnte, daß sie für die am Bilanzstichtag noch nicht bezahlten Waren zwar als Anschaffungskosten die um die Skonti gekürzten Rechnungsbeträge ansetzte, als Warenschulden aber die vollen Zielpreise auswies.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) beanstandete dies im Anschluß an eine Betriebsprüfung und erhöhte den Warenbestand und damit den Gewinn zum 31. Dezember 1965 um 2 % der am Bilanzstichtag noch offenen Lieferantenrechnungen. Da FA vertrat die Auffassung, die KG könne als Warenbeschaffungskosten nur dann die um die Skonti gekürzten Rechnungsbeträge ansetzen, wenn sie bei der Bewertung der Warenschulden ebenso verfahre.
Hiergegen wandte sich die KG mit der Sprungklage, mit der sie geltend machte, ihre Bilanzierungsmethode entspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|