BFH vom 03.12.1970
IV R 216/67
Fundstellen:
BFHE 101, 370
BStBl II 1971, 323

BFH - 03.12.1970 (IV R 216/67) - DRsp Nr. 1997/10455

BFH, vom 03.12.1970 - Aktenzeichen IV R 216/67

DRsp Nr. 1997/10455

»1. Die Inanspruchnahme von Skonti bewirkt eine Minderung der Anschaffungskosten. 2. Am Bilanzstichtag zwar gelieferte, aber noch nicht bezahlte Ware ist mit dem Bruttoeinkaufspreis zu bewerten, da eine Minderung der Anschaffungskosten durch Skontoabzug noch nicht eingetreten ist.«

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (KG) nimmt bei Bezahlung ihrer Warenschulden innerhalb von zwei Wochen regelmäßig einen Skonto von 2 % in Anspruch. Streitig ist, ob die KG bei der Bilanzierung so verfahren konnte, daß sie für die am Bilanzstichtag noch nicht bezahlten Waren zwar als Anschaffungskosten die um die Skonti gekürzten Rechnungsbeträge ansetzte, als Warenschulden aber die vollen Zielpreise auswies.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) beanstandete dies im Anschluß an eine Betriebsprüfung und erhöhte den Warenbestand und damit den Gewinn zum 31. Dezember 1965 um 2 % der am Bilanzstichtag noch offenen Lieferantenrechnungen. Da FA vertrat die Auffassung, die KG könne als Warenbeschaffungskosten nur dann die um die Skonti gekürzten Rechnungsbeträge ansetzen, wenn sie bei der Bewertung der Warenschulden ebenso verfahre.

Hiergegen wandte sich die KG mit der Sprungklage, mit der sie geltend machte, ihre Bilanzierungsmethode entspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.