BFH vom 03.12.1974
VI R 159/74
Normen:
EStG (1971) § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; LStDV (1971) § 20 Abs. 2 Satz 1, § 20a Abs. 2 Nr. 9 ; LStR (1972) Abschn. 26;
Fundstellen:
BFHE 114, 428
BStBl II 1975, 356

BFH - 03.12.1974 (VI R 159/74) - DRsp Nr. 1997/12402

BFH, vom 03.12.1974 - Aktenzeichen VI R 159/74

DRsp Nr. 1997/12402

»1. Lehrgangskosten eines Finanzanwärters an einer Finanzschule sind dem Grunde nach Werbungskosten, weil sie durch das Dienstverhältnis veranlaßt sind. 2. Ein lediger Finanzanwärter kann während eines sechseinhalb Monate dauernden Lehrgangs tatsächlich entstandene Mehrverpflegungskosten als Werbungskosten geltend machen, auch wenn er während dieser Zeit keinen doppelten Haushalt geführt hat. 3. Die Verwaltungsanweisung in Abschn. 26 LStR 1972, nach der ein lediger Arbeitnehmer ohne doppelte Haushaltsführung nach Ablauf von zwei Wochen seit Beginn seiner Tätigkeit am neuen Beschäftigungsort seine Mehrverpflegungskosten nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muß, stellt eine zutreffende Auslegung des allgemeinen Werbungskostenbegriffs in § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG 1971 (§ 20 Abs. 2 Satz 1 LStDV 1971) dar.«

Normenkette:

EStG (1971) § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; LStDV (1971) § 20 Abs. 2 Satz 1, § 20a Abs. 2 Nr. 9 ; LStR (1972) Abschn. 26;