BFH vom 03.12.1974
VI R 189/72
Normen:
EStG (1969) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; LStDV (1970) § 20 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 482
BStBl II 1975, 354

BFH - 03.12.1974 (VI R 189/72) - DRsp Nr. 1997/12401

BFH, vom 03.12.1974 - Aktenzeichen VI R 189/72

DRsp Nr. 1997/12401

»Bei einem Arbeitnehmer, der den seinem Vater gehörenden und auf seinen Vater zugelassenen Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt, der aber alle Unkosten einschließlich Kraftfahrzeugsteuer und Kraftfahrzeugversicherung selbst getragen hat, können nur die Pauschbeträge nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG 1969 als Werbungskosten berücksichtigt werden.«

Normenkette:

EStG (1969) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; LStDV (1970) § 20 Abs. 2 Nr. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnte im Streitjahr 1970 mit seiner Familie in D und war in W als Arbeitnehmer tätig. Er fuhr im Streitjahr mit dem seinem Vater gehörenden und auf seinen Vater zugelassenen PKW an 240 Arbeitstagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück. Er machte im Lohnsteuer-Jahresausgleich PKW-Kosten für diese Fahrten mit 36Pf je Entfernungskilometer geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte den Antrag - auch im Einspruchsverfahren - ab.

Im Klageverfahren machte der Kläger geltend, er habe den PKW seines Vaters ausschließlich gefahren und alle Unkosten einschließlich Steuer und Versicherung getragen. Dies habe sein Vater schriftlich bestätigt. Er sei mithin als wirtschaftlicher Eigentümer des PKW anzusehen. Sein Vater sei zwar Kraftfahrzeughalter gewesen und habe auch die Anschaffungskosten des PKW getragen. Hierauf komme es jedoch nicht an.