BFH vom 03.12.1974
VI R 189/73
Normen:
EStG § 9 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 361
BStBl II 1975, 280

BFH - 03.12.1974 (VI R 189/73) - DRsp Nr. 1997/12358

BFH, vom 03.12.1974 - Aktenzeichen VI R 189/73

DRsp Nr. 1997/12358

»Aufwendungen eines ausgebildeten und examinierten Volksschullehrers für das Studium am Heilpädagogischen Institut einer Universität, um die Lehrbefähigung an Sonderschulen zu erwerben, sind Fortbildungskosten, weil durch das Studium nur spezielle pädagogische und psychologische Kenntnisse vermittelt werden, die auf dem ausgeübten Lehrerberuf aufbauen und eine neue gesellschaftliche Stellung mit der Tätigkeit als Sonderschullehrer nicht verbunden ist.«

Normenkette:

EStG § 9 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Volksschullehrer. Zur Durchführung eines Studiums am Heilpädagogischen Institut der Pädagogischen Hochschule in A beurlaubte ihn sein Dienstherr unter Fortzahlung der Dienstbezüge. Das Ziel des Studiums, das eine abgeschlossene Ausbildung als Lehrer voraussetzt, ist die Lehrbefähigung als Sonderschullehrer. Nach dem Studienplan mußte der Kläger 1970 auch an 23 Tagen das Landeskrankenhaus für Psychiatrie in B aufsuchen. Zu den Studienveranstaltungen fuhr der Kläger mit seinem Pkw jeweils von seiner Wohnung in C. Der Kläger, der seine Fahrten als Dienstreisen ansieht, hat in der Einkommensteuererklärung für 1970 u.a. folgende Werbungskosten geltend gemacht: