I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Berufssoldat. Er besuchte im Streitjahr 1973 an 122 Tagen die Bundeswehrfachschule in K. . Für die täglichen Fahrten von seinem Wohnort E. nach K. benutzte er seinen PKW. Als Werbungskosten begehrte er die Berücksichtigung von Fahrtkosten an 122 Tagen zu je 0,36 DM, insgesamt 2.515,96 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte lediglich 900 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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