BFH vom 03.12.1974
VI R 191/73
Normen:
EStG (1971) § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 29
BStBl II 1975, 436

BFH - 03.12.1974 (VI R 191/73) - DRsp Nr. 1997/12447

BFH, vom 03.12.1974 - Aktenzeichen VI R 191/73

DRsp Nr. 1997/12447

»Die Teilnahme an einem Bildungslehrgang an einer Bundeswehrfachschule gemäß Nr. 7 der Richtlinien für die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (Ministerialblatt des Bundesministers der Verteidigung 1966 S. 266) ist Teil der Berufsausbildung. Die einem Berufssoldaten durch die Teilnahme am Lehrgang entstandenen Aufwendungen sind keine Werbungskosten; sie können nur im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden.«

Normenkette:

EStG (1971) § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Berufssoldat. Er besuchte im Streitjahr 1973 an 122 Tagen die Bundeswehrfachschule in K. . Für die täglichen Fahrten von seinem Wohnort E. nach K. benutzte er seinen PKW. Als Werbungskosten begehrte er die Berücksichtigung von Fahrtkosten an 122 Tagen zu je 0,36 DM, insgesamt 2.515,96 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte lediglich 900 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG).