BFH vom 03.12.1974
VI R 31/74
Normen:
EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 26
BStBl II 1975, 446

BFH - 03.12.1974 (VI R 31/74) - DRsp Nr. 1997/12450

BFH, vom 03.12.1974 - Aktenzeichen VI R 31/74

DRsp Nr. 1997/12450

»Die Aufwendungen eines Volksschullehrers für ein Studium an einer Pädagogischen Hochschule mit dem Ziel des Abschlusses als "Diplom-Pädagoge" sind Ausbildungskosten und daher keine Werbungskosten.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Volksschullehrerin. Neben ihrer Tätigkeit im Schuldienst studierte sie zum Erwerb des Diploms für Pädagogen an der Pädagogischen Hochschule. Die Diplom-Prüfung, die nach acht Semestern abgelegt werden kann, ist ein akademischer Abschluß des Studiums der Erziehungswissenschaften mit dem akademischen Grad "Diplom-Pädagoge]. Ein Diplom-Pädagoge übt eine unterrichtende Tätigkeit wie jeder andere Pädagoge aus. Er kann aber auch besondere Funktionen im Bereich der Lehrerausbildung oder Lehrerfortbildung übernehmen z.B. als Fachleiter in einem staatlichen Bezirksseminar eingesetzt werden.