I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1970 Soldat auf Zeit (Sanitäts-Feldwebel). Auf seinen Antrag wurde er vom 6. Januar 1970 bis zum 30. Juli 1971 zur Bundeswehrfachschulkompanie nach K abkommandiert. Ziel des Lehrgangs war gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzblatt I 1967 S. 202 - BGBl I 1967, 202 -) die Berufsförderung des Klägers während des Wehrdienstes durch allgemeinberuflichen Unterricht. Während der Ferien an der Bundeswehrfachschule war der Kläger bei seiner Familie in A. Seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1970, u.a. bei seinen Dienstbezügen Werbungskosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.366 DM abzüglich von Reisebeihilfen mit rd. 103 DM zu berücksichtigen, entsprach der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) nicht.