BFH vom 03.12.1974
VI R 78/73
Normen:
EStG (1971) § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 485
BStBl II 1975, 334

BFH - 03.12.1974 (VI R 78/73) - DRsp Nr. 1997/12385

BFH, vom 03.12.1974 - Aktenzeichen VI R 78/73

DRsp Nr. 1997/12385

»Aufwendungen, die einem Soldaten auf Zeit durch die Teilnahme an einem Lehrgang an einer Bundeswehrfachschule entstehen, die dem Soldaten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (BGBl I 1967, 202) allgemeinberuflichen Unterricht vermittelt, sind keine Werbungskosten. Als Kosten der Berufsausbildung kann eine Berücksichtigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bei den Sonderausgaben in Betracht kommen.«

Normenkette:

EStG (1971) § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1970 Soldat auf Zeit (Sanitäts-Feldwebel). Auf seinen Antrag wurde er vom 6. Januar 1970 bis zum 30. Juli 1971 zur Bundeswehrfachschulkompanie nach K abkommandiert. Ziel des Lehrgangs war gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzblatt I 1967 S. 202 - BGBl I 1967, 202 -) die Berufsförderung des Klägers während des Wehrdienstes durch allgemeinberuflichen Unterricht. Während der Ferien an der Bundeswehrfachschule war der Kläger bei seiner Familie in A. Seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1970, u.a. bei seinen Dienstbezügen Werbungskosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.366 DM abzüglich von Reisebeihilfen mit rd. 103 DM zu berücksichtigen, entsprach der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) nicht.