BFH vom 03.12.1975
II R 122/70
Normen:
GrEStG Baden-Württemberg (1966) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 89
BStBl II 1976, 299

BFH - 03.12.1975 (II R 122/70) - DRsp Nr. 1997/12782

BFH, vom 03.12.1975 - Aktenzeichen II R 122/70

DRsp Nr. 1997/12782

»Errichtet der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück ein Fabrikgebäude im Interesse und entsprechend den Angaben eines anderen, räumt er ihm für 15 Jahre ein Ankaufsrecht ein, verpachtet er das Grundstück mit dem Gebäude an ihn und ist vereinbart worden, daß sich der Kaufpreis bei Ausübung des Ankaufsrechts auf einen bestimmten Betrag für den Grund und Boden bemißt, der Erwerber aber außerdem verpflichtet ist, den Veräußerer von dessen Verpflichtungen gegenüber Dritten, die aus dem Bau des Fabrikgebäudes herrühren, freizustellen, wobei ausgehend von den Gebäudeherstellungskosten die bis dahin geleisteten Pachtzahlungen anzurechnen sind, so besteht die Gegenleistung im Falle der Ausübung des Ankaufsrechts in den Gebäudeherstellungskosten; die Gegenleistung wird nicht um die anzurechnenden Pachtzahlungen gemindert.«

Normenkette:

GrEStG Baden-Württemberg (1966) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 1 ;