BFH vom 03.12.1976
III R 98/74
Normen:
BewG (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 13 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 121, 93
BStBl II 1977, 235

BFH - 03.12.1976 (III R 98/74) - DRsp Nr. 1997/13188

BFH, vom 03.12.1976 - Aktenzeichen III R 98/74

DRsp Nr. 1997/13188

»1. Anteile an einer Holding-Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsbetrieb durch die Verwaltung beherrschender Anteile an anderen Kapitalgesellschaften gekennzeichnet ist, sind für die Anteilsbewertung als wirtschaftlich identisch mit den von der Holding-Gesellschaft gehaltenen Anteilen anzusehen. 2. Die Anteile an einer solchen Holding-Gesellschaft sind ohne Berücksichtigung der Ertragsaussichten nur mit dem Vermögenswert anzusetzen. Dies verstößt nicht gegen BewG § 13 Abs. 2 Satz 2.«

Normenkette:

BewG (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 13 Abs. 2 Satz 2;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war am 31. Dezember 1959 eine GmbH, die Kapitalanlagen verwaltete. Sie hatte ein volleingezahltes Stammkapital von 14 Mio DM. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die Feststellung des gemeinen Werts der Anteile an der Klägerin zum 31. Dezember 1959.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte zum 1. Januar 1960 den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin in Höhe von 5 Mio DM fest. Das dieser Wertfeststellung zugrunde liegende Vermögen setzt sich im wesentlichen aus Aktien und sonstigen Wertpapieren und aus unbebauten und bebauten Grundstücken zusammen. Die Klägerin hatte außerdem Beteiligungen mit Schachtelvergünstigung in Höhe von 33vH bis 99vH anderen Gesellschaften.