I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war am 31. Dezember 1959 eine GmbH, die Kapitalanlagen verwaltete. Sie hatte ein volleingezahltes Stammkapital von 14 Mio DM. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die Feststellung des gemeinen Werts der Anteile an der Klägerin zum 31. Dezember 1959.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte zum 1. Januar 1960 den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin in Höhe von 5 Mio DM fest. Das dieser Wertfeststellung zugrunde liegende Vermögen setzt sich im wesentlichen aus Aktien und sonstigen Wertpapieren und aus unbebauten und bebauten Grundstücken zusammen. Die Klägerin hatte außerdem Beteiligungen mit Schachtelvergünstigung in Höhe von 33vH bis 99vH anderen Gesellschaften.
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