I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -eine GmbH- war zu 50 v.H. an der S-GmbH beteiligt; die Beteiligung hatte sie im November 1967 von der W-GmbH erworben und im März 1969 wieder veräußert. Die andere Hälfte der Anteile hielt die H-GmbH. Allein zeichnungs- und vertretungsberechtigter Geschäftsführer der S-GmbH war der Geschäftsführer der Klägerin. Der Jahresabschluß 1968 der S-GmbH wurde in der Gesellschafterversammlung vom 6. April 1969 festgestellt; es wurde beschlossen, einen Betrag von 55.000 DM an die Klägerin auszuschütten. Der Jahresabschluß der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 1968 wurde in der Gesellschafterversammlung vom 7. Juli 1969 genehmigt.
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