BFH vom 03.12.1980
I R 125/77
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; KStG (1968) § 6 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 132, 80
BStBl II 1981, 184

BFH - 03.12.1980 (I R 125/77) - DRsp Nr. 1997/14769

BFH, vom 03.12.1980 - Aktenzeichen I R 125/77

DRsp Nr. 1997/14769

»Sind an einer GmbH zwei Gesellschaften mit je 50 v.H. beteiligt und üben die beiden Muttergesellschaften auf die GmbH einen beherrschenden Einfluß i.S. des § 17 des Aktiengesetzes vom 06.09.1965 aus, haben die Muttergesellschaften den Anspruch auf die Gewinnausschüttung gegen die GmbH in ihren Steuerbilanzen für das abgelaufene Wirtschaftsjahr auszuweisen, wenn die Entstehung dieser Forderung tatsächlich gesichert erscheint (Fortführung der Entscheidung vom 02.04.1980 I R 75/76 , BFHE 131, 196, BStBl II 1980, 702).«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; KStG (1968) § 6 Abs. 1 Satz 1;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -eine GmbH- war zu 50 v.H. an der S-GmbH beteiligt; die Beteiligung hatte sie im November 1967 von der W-GmbH erworben und im März 1969 wieder veräußert. Die andere Hälfte der Anteile hielt die H-GmbH. Allein zeichnungs- und vertretungsberechtigter Geschäftsführer der S-GmbH war der Geschäftsführer der Klägerin. Der Jahresabschluß 1968 der S-GmbH wurde in der Gesellschafterversammlung vom 6. April 1969 festgestellt; es wurde beschlossen, einen Betrag von 55.000 DM an die Klägerin auszuschütten. Der Jahresabschluß der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 1968 wurde in der Gesellschafterversammlung vom 7. Juli 1969 genehmigt.