BFH vom 03.12.1980
II R 139/79
Normen:
GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4;
Fundstellen:
BFHE 132, 340
BStBl II 1981, 328

BFH - 03.12.1980 (II R 139/79) - DRsp Nr. 1997/14833

BFH, vom 03.12.1980 - Aktenzeichen II R 139/79

DRsp Nr. 1997/14833

»Erwirbt jemand ein Erbbaurecht steuerfrei gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG, so ist der gleichzeitige oder nachfolgende Erwerb des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks auch dann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStEigWoG steuerfrei, wenn der Erwerber nicht bereits bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages das aufstehende Haus "bewohnt"; es genügt, daß der Erwerber das Haus nach seiner glaubhaften Erklärung spätestens innerhalb von fünf Jahren - gerechnet seit dem Erwerb des Erbbaurechtes - bewohnen wird. Der Senat hält an seinem Urteil vom 02.07.1980 II R 132/79 (BFHE 130, 574, BStBl II 1980, 729) fest.«

Normenkette:

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4;

I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 22. März 1979 erwarb der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) von Herrn M ein Erbbaurecht mit Einfamilienhaus. Durch einen weiteren notariell beurkundeten Vertrag vom selben Tage erwarb er von der Gemeinde K auch das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück.