I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 22. März 1979 erwarb der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) von Herrn M ein Erbbaurecht mit Einfamilienhaus. Durch einen weiteren notariell beurkundeten Vertrag vom selben Tage erwarb er von der Gemeinde K auch das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück.
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