BFH vom 03.12.1980
II R 162/78
Normen:
GrEStG Hessen § 4 Abs. 11 Satz 1 (bis 1970 Abs. 10 Satz 1);
Fundstellen:
BFHE 132, 337
BStBl II 1981, 327

BFH - 03.12.1980 (II R 162/78) - DRsp Nr. 1997/14832

BFH, vom 03.12.1980 - Aktenzeichen II R 162/78

DRsp Nr. 1997/14832

»Erwirbt jemand ein innerhalb des Anwendungsbereiches eines für rechtsverbindlich gehaltenen Bebauungsplanes belegenes unbebautes Grundstück zur Bebauung, das jedoch wegen seines Zuschnitts und wegen nicht ausreichender Wasserversorgung noch nicht bebaubar ist, so ist eine im Zusammenhang mit dem Beschluß zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes angeordnete Veränderungssperre i.S. des § 14 BBauG auch dann kein die Nachversteuerungsfrist unterbrechendes Ereignis i.S. des § 4 Abs. 11 Satz 1 GrEStG in der in Hessen geltenden Fassung, wenn mit dem neuen Bebauungsplan Planvorstellungen verwirklicht werden sollen, die von den Festsetzungen des bisher für rechtsverbindlich gehaltenen Bebauungsplanes abweichen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes des Grundstückes der Zeitpunkt des Eintritts der Bebaubarkeit noch nicht absehbar ist.«

Normenkette:

GrEStG Hessen § 4 Abs. 11 Satz 1 (bis 1970 Abs. 10 Satz 1);

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 11. September 1968 kauften die Kläger zu je einem ideellen Drittel ein unbebautes Grundstück. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) verfügte antragsgemäß, daß von der Erhebung der Grunderwerbsteuer teilweise vorläufig abgesehen werde.