BFH vom 03.12.1981
IV R 99/77
Normen:
AO § 217, § 222 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 45
BStBl II 1982, 273

BFH - 03.12.1981 (IV R 99/77) - DRsp Nr. 1997/15179

BFH, vom 03.12.1981 - Aktenzeichen IV R 99/77

DRsp Nr. 1997/15179

»Führen buchführungspflichtige Landwirte keine Bücher und werden ihre Gewinne mangels genauerer Unterlagen in Anlehnung an die Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen geschätzt, so ist das FA nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht gehindert, aufgrund einer Betriebsprüfung festgestellte erhebliche Mehrgewinne als neue Tatsachen zu betrachten, die zu Berichtigungsveranlagungen berechtigen, auch wenn bekannt war, daß die ursprünglich geschätzten Gewinne nicht den tatsächlichen entsprechen (Anschluß an BFH-Urteil vom 22.09.1960 IV 249/59 U, BFHE 71, 716, BStBl III 1960, 516).«

Normenkette:

AO § 217, § 222 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die in Gütergemeinschaft lebenden Eheleute, die Kläger und Revisionskläger (Kläger), bewirtschafteten seit 1952 das ihnen gehörende land- und forstwirtschaftliche Gut mit 158,86 ha. Im August 1964 erwarben sie für 597.562 DM den landwirtschaftlichen Betrieb X mit 28,96 ha hinzu. Der Gesamtbesitz der Kläger umfaßte im Wirtschaftsjahr 1965/66 einschließlich zugepachteter Flächen 193,88 ha, die landwirtschaftliche Nutzfläche betrug 102,83 ha und die forstwirtschaftliche Nutzfläche 77,67 ha. Der Einheitswert des Gesamtbetriebes betrug seit dem 1. Januar 1966.199000 DM.