I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer einer als Einfamilienhaus bewerteten Eigentumswohnung, die zu mehr als 80 v.H. Wohnzwecken dient. Der Einheitswert beträgt 34.000 DM. Den Grundsteuermeßbetrag zum 1. Januar 1974 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) auf 119 DM fest. Dabei ging er von einer Steuermeßzahl von 3,5 v.T.aus. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger die Anwendung der Steuermeßzahl 2,6 v.T. begehrte, blieben ohne Erfolg.
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