BFH vom 03.12.1982
III R 102/79
Normen:
GrStG § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 370
BStBl II 1983, 338

BFH - 03.12.1982 (III R 102/79) - DRsp Nr. 1997/15564

BFH, vom 03.12.1982 - Aktenzeichen III R 102/79

DRsp Nr. 1997/15564

»Die Steuermeßzahl beträgt auch für eine Eigentumswohnung, die als Einfamilienhaus bewertet ist und die die Voraussetzungen einer Kleinwohnung im Sinn des § 62 WEG erfüllt, 3,5 v.T.«

Normenkette:

GrStG § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer einer als Einfamilienhaus bewerteten Eigentumswohnung, die zu mehr als 80 v.H. Wohnzwecken dient. Der Einheitswert beträgt 34.000 DM. Den Grundsteuermeßbetrag zum 1. Januar 1974 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) auf 119 DM fest. Dabei ging er von einer Steuermeßzahl von 3,5 v.T.aus. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger die Anwendung der Steuermeßzahl 2,6 v.T. begehrte, blieben ohne Erfolg.