BFH vom 03.12.1982
III R 132/81
Normen:
BerlinFG § 19;
Fundstellen:
BFHE 138, 126
BStBl II 1983, 647

BFH - 03.12.1982 (III R 132/81) - DRsp Nr. 1997/15709

BFH, vom 03.12.1982 - Aktenzeichen III R 132/81

DRsp Nr. 1997/15709

»Die Frage, ob sog. problemorientierte Standardprogramme materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter sind, beurteilt sich in erster Linie nach den zwischen dem Ersteller und dem Anwender der Programme getroffenen Vereinbarungen (Fortentwicklung zum BFH-Urteil vom 05.10.1979 III R 40/76 , BFHE 129, 110, BStBl II 1980, 17).«

Normenkette:

BerlinFG § 19;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist selbständiger Steuerberater in Berlin (West). Er ist mit seinem Büro an das Datev-Erfassungssystem angeschlossen. Zu diesem Zweck kaufte er im Jahre 1978 von der Firma ... einen Bürocomputer und ein Zusatzgerät für Datenfernübertragung. Außerdem kaufte er das Standardprogramm "Bilanzdialog" für 400 DM und ein Programm "zur Steuerung der Datenfernübertragung" für 735 DM.

Während der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) dem Kläger für die elektronischen Geräte die Berlinzulage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) gewährte, versagte er sie für die beiden Programme. Das FA vertrat die Auffassung, daß es sich bei den Programmen um immaterielle Wirtschaftsgüter handele, für die eine Investitionszulage nicht zu gewähren sei.