BFH vom 03.12.1982
III R 19/80
Normen:
BewG (1965) § 11 Abs. 2 Satz 2; VStR (1974) Abschn. 79, 81;
Fundstellen:
BFHE 137, 363
BStBl II 1983, 190

BFH - 03.12.1982 (III R 19/80) - DRsp Nr. 1997/15500

BFH, vom 03.12.1982 - Aktenzeichen III R 19/80

DRsp Nr. 1997/15500

»Bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer Grundstücksgesellschaft nach dem sog. Stuttgarter Verfahren dürfen die Ertragsaussichten jedenfalls dann nicht außer Ansatz bleiben, wenn zu dem Betriebsvermögen der Gesellschaft Wohnhäuser gehören, die bis auf weiteres der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen und mit einer rentableren Nutzung des Grundbesitzes nach den tatsächlichen Verhältnissen am Bewertungsstichtag auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist.«

Normenkette:

BewG (1965) § 11 Abs. 2 Satz 2; VStR (1974) Abschn. 79, 81;

I. Das Betriebsvermögen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, besteht im wesentlichen aus einem in der Innenstadt M belegenen Mietwohngrundstück mit einem auf den 1. Januar 1974 festgestellten Einheitswert von 929.000 DM. Ihre Gewinne, die die Klägerin im wesentlichen aus der Nutzung dieses Grundstücks erwirtschaftete, betrugen 1969 rd. 20.200 DM, 1970 rd. 17.100 DM, 1971 rd. 35.000 DM, 1972 rd. 22.200 DM und 1973 rd. 26.400 DM.