BFH vom 03.12.1982
VI R 228/80
Normen:
EStG (1975) § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 21 Abs. 2, Abs. 3, § 21a;
Fundstellen:
BFHE 137, 564
BStBl II 1983, 467

BFH - 03.12.1982 (VI R 228/80) - DRsp Nr. 1997/15627

BFH, vom 03.12.1982 - Aktenzeichen VI R 228/80

DRsp Nr. 1997/15627

»1. Bewohnt ein Arbeitnehmer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine ihm gehörende Eigentumswohnung am Beschäftigungsort, so sind weder der nach § 21a EStG angesetzte Nutzungswert noch der Grundbetrag nach § 21a Abs. 1 und 2 EStG noch fiktive oder ersparte Mietausgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar. 2. Mit der Eigentumswohnung in Zusammenhang stehende Ausgaben können insoweit nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG berücksichtigt werden, als sie nicht mit dem Grundbetrag des § 21a Abs. 1 und 2 EStG abgegolten oder außerhalb des Grundbetrags als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind. Berücksichtigungsfähig sind hiernach insbesondere laufende Betriebskosten und die AfA auf Einrichtungsgegenstände, soweit die Gegenstände ihrer Art nach zum Leben in einer Wohnung notwendig und ihre Anschaffungskosten nicht als überhöht anzusehen sind. 3. Der Arbeitnehmer kann statt eines Einzelnachweises der vorstehenden, nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Aufwendungen die Pauschbeträge von 30 DM bzw. 7 DM je Übernachtung nach Abschn. 27 Abs. 1 Nr. 4 LStR 1975 geltend machen.«

Normenkette:

EStG (1975) § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 21 Abs. 2, Abs. 3, § 21a;

Gründe: