BFH vom 03.12.1982
VI R 84/79
Normen:
EStG (1974) § 3 Nr. 12 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 137, 331
BStBl II 1983, 219

BFH - 03.12.1982 (VI R 84/79) - DRsp Nr. 1997/15513

BFH, vom 03.12.1982 - Aktenzeichen VI R 84/79

DRsp Nr. 1997/15513

»Die an Personalratsmitglieder im zivilen Dienst der amerikanischen Streitkräfte gezahlten Aufwandsentschädigungen können nicht nach Maßgabe des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei belassen werden. Denn diese Vorschrift setzt voraus, daß der Arbeitnehmer im Dienste eines inländischen Trägers öffentlicher Gewalt steht.«

Normenkette:

EStG (1974) § 3 Nr. 12 Satz 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Er erhielt vom April des Streitjahres 1974 an als ein von der dienstlichen Tätigkeit freigestelltes Personalratsmitglied eine Aufwandsentschädigung von monatlich 50 DM. Diese rechnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) im Einkommensteuerbescheid für 1974 zum steuerpflichtigen Einkommen des Klägers. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglos gebliebenem Einspruchsverfahren ab.