I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als Erwerberin eines Hotelbetriebes gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 AO für die auf das laufende und das vorangegangene Kalenderjahr entfallenden Gewerbesteuerschulden des früheren Eigentümers eines Hotels haftet.
Anfang 1958 war Inhaber und Eigentümer des Hotels X eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR), deren Gesellschafter u.a. die Firma S war. Nachdem die anderen beiden Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden waren, wurde die Firma S nach Auflösung der Gesellschaft Alleineigentümer des Hotels. Mit Vertrag vom 18. September 1959 veräußerte die Firma S das Hotelgrundstück samt Inventar an die Klägerin, die das Hotel ab 1. Oktober 1959 verpachtete.
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