BFH vom 04.02.1974
IV R 172/70
Normen:
AO § 116 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 110
BStBl II 1974, 434

BFH - 04.02.1974 (IV R 172/70) - DRsp Nr. 1997/11984

BFH, vom 04.02.1974 - Aktenzeichen IV R 172/70

DRsp Nr. 1997/11984

»Erwirbt jemand die wesentlichen Grundlagen eines Hotelbetriebes (Hotelgrundstück mit vollständigem Inventar), so haftet er auch dann nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn er das Eigentum an dem Unternehmen im ganzen nicht erworben hat, um den Betrieb selbst fortzuführen, sondern um ihn zu verpachten.«

Normenkette:

AO § 116 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als Erwerberin eines Hotelbetriebes gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 AO für die auf das laufende und das vorangegangene Kalenderjahr entfallenden Gewerbesteuerschulden des früheren Eigentümers eines Hotels haftet.

Anfang 1958 war Inhaber und Eigentümer des Hotels X eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR), deren Gesellschafter u.a. die Firma S war. Nachdem die anderen beiden Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden waren, wurde die Firma S nach Auflösung der Gesellschaft Alleineigentümer des Hotels. Mit Vertrag vom 18. September 1959 veräußerte die Firma S das Hotelgrundstück samt Inventar an die Klägerin, die das Hotel ab 1. Oktober 1959 verpachtete.