I. Streitig ist bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages 1966, ob der Hähnchenmastbetrieb des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ein gewerbliches Unternehmen ist.
Der Kläger betreibt auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen -das er im Dezember 1965 von seiner Mutter übernommen hatte- eine Junghähnchenmast. Im Zeitpunkt der Übernahme waren eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 25,32ha und ein Hähnchenmaststall mit einer Kapazität von 10.000 Hähnchen pro Durchgang vorhanden. Im Wirtschaftsjahr 1965/66 wurden 55.780 Hähnchen verkauft.
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