BFH vom 04.02.1976
I R 113/74
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStDV § 1 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 205
BStBl II 1976, 423

BFH - 04.02.1976 (I R 113/74) - DRsp Nr. 1997/12845

BFH, vom 04.02.1976 - Aktenzeichen I R 113/74

DRsp Nr. 1997/12845

»1. Strukturwandel vom landwirtschaftlichen zum gewerblichen Betrieb infolge hoher langfristiger Investitionen. 2. Zur Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe bei Hähnchenmast.«

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStDV § 1 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages 1966, ob der Hähnchenmastbetrieb des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ein gewerbliches Unternehmen ist.

Der Kläger betreibt auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen -das er im Dezember 1965 von seiner Mutter übernommen hatte- eine Junghähnchenmast. Im Zeitpunkt der Übernahme waren eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 25,32ha und ein Hähnchenmaststall mit einer Kapazität von 10.000 Hähnchen pro Durchgang vorhanden. Im Wirtschaftsjahr 1965/66 wurden 55.780 Hähnchen verkauft.