I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde durch Landesgesetz als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Satzungsbefugnis und Selbstverwaltungsrecht errichtet.
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) ist streitig, ob die Klägerin als Betrieb gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -) anzusehen und damit unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist.
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