AO § 93 Abs. 2, § 248 Abs. 2 ; GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 168
BStBl II 1976, 551
BFH - 04.02.1976 (I R 203/73) - DRsp Nr. 1997/12921
BFH, vom 04.02.1976 - Aktenzeichen I R 203/73
DRsp Nr. 1997/12921
»1. Ändert das FA während des Einspruchsverfahrens den angefochtenen Bescheid, erledigt sich das Einspruchsverfahren nur, wenn der geänderte Bescheid voll dem Einspruchsantrag entspricht. Andernfalls wird der Änderungsbescheid Gegenstand des noch nicht abgeschlossenen Einspruchsverfahrens. 2. a) Wird die Lagerung von Warenvorräten im Rahmen eines allgemeinen, kontokorrentmäßig abgewickelten Betriebsmittelkredit mitfinanziert, so ist die Frage, ob Dauerschulden im Sinne der § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1GewStG vorliegen, nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu Kontokorrentkrediten zu beurteilen. b) Der Dauerschuldcharakter ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Vorratshaltung öffentlich-rechtlich vorgeschrieben ist. c) Werden für die Finanzierung der Vorratshaltung Erstattungen aus öffentlichen Mitteln ohne Rücksicht auf die Kreditbelastung des Empfängers gewährt, dürfen die Erstattungen mit den Dauerschuldzinsen nicht verrechnet werden.«
Normenkette:
AO § 93 Abs. 2, § 248 Abs. 2 ; GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
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