BFH vom 04.03.1970
I R 123/68
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 ; KStG § 5 ; KStG § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 98, 259
BStBl II 1970, 470

BFH - 04.03.1970 (I R 123/68) - DRsp Nr. 1997/10073

BFH, vom 04.03.1970 - Aktenzeichen I R 123/68

DRsp Nr. 1997/10073

»Durch die Unterhaltung eines Gestüts, das trotz Führung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeitet, können Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 3 EStG nicht erzielt werden. Da § 6 Abs. 1 KStG zur Ermittlung des Einkommens der Körperschaft auf die Vorschriften des EStG verweist, können Gewinne oder Verluste eines solchen Gestüts sich auch im Rahmen des nach § 5 Abs. 1 KStG zu ermittelnden Einkommens der Körperschaft nicht auswirken.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 ; KStG § 5 ; KStG § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine GmbH, wurde im Jahre 1950 gegründet. Gesellschafter waren der Fabrikant A und die S-GmbH. Gesellschafter der S-GmbH wiederum waren Herr A, seine Ehefrau und seine Tochter. Gegenstand des Unternehmens der Steuerpflichtigen waren bis einschließlich 1953 die Herstellung und der Vertrieb von Apparaten und Geräten. Vom Ende des Jahres 1951 bis zum Jahre 1961 betrieb die Steuerpflichtige die Zucht von Vollblutpferden mit angeschlossenem Rennstall (Gestüt). Ab 1. Januar 1954 beschränkte die Steuerpflichtige ihre Tätigkeit auf die Vermietung ihrer Grundstücke und die Unterhaltung des Gestüts. Das Gestütsanwesen hatte die Steuerpflichtige gepachtet.