BFH vom 04.03.1970
I R 86/69
Normen:
EStG § 21 Abs. 1, Abs. 2 2. Alt., § 9 Abs. 1 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. c aa;
Fundstellen:
BFHE 99, 116
BStBl II 1970, 567

BFH - 04.03.1970 (I R 86/69) - DRsp Nr. 1997/10132

BFH, vom 04.03.1970 - Aktenzeichen I R 86/69

DRsp Nr. 1997/10132

»1. Von einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine in den USA ansässige Kapitalgesellschaft entrichtete Vergütungen für technische Unterstützung und Beratung sowie für die Hingabe von Informationen über Fabrikationsmethoden, Verfahren und Rezepte einschließlich der Beratung bei der Anwendung dieser Methoden, Verfahren und Rezepte können - ggf. anteilig, soweit sie für die Nutzung ungeschützter Erfindungen und sonstiger Betriebsgeheimnisse gezahlt werden - als Entgelt für die "zeitlich begrenzte Überlassung gewerblicher Erfahrungen" im Sinne § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzusehen sein und somit zu Einkünften im Sinne § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG führen. 2. Einer Besteuerung solcher Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland steht jedoch Artikel VIII DRA-USA 1954 entgegen, da diese Abkommensvorschrift Vergütungen für die Nutzung ungeschützter Erfindungen und Betriebsgeheimnisse mitumfaßt. 3. Soweit die unter 1. genannten Vergütungen für die im Wege einer laufenden Beratung erfolgende Übermittlung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten geleistet werden, sind § 21 Abs. 1 Nr. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn die Verwertung dieser Kenntnisse nicht durch Vertrag zeitlich begrenzt ist.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1, Abs. 2 2. Alt., § 9 Abs. 1 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. c aa;