BFH vom 04.03.1976
IV R 189/71
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; GemV § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 11; KStDV § 14 Abs. 1 ; KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6, 8 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 346
BStBl II 1976, 472

BFH - 04.03.1976 (IV R 189/71) - DRsp Nr. 1997/12877

BFH, vom 04.03.1976 - Aktenzeichen IV R 189/71

DRsp Nr. 1997/12877

»Führt ein gemeinnütziger Verein gesellige Veranstaltungen durch und gibt er im Zusammenhang damit Festschriften heraus, die durch Werbeanzeigen finanziert werden, so können die Verluste aus den Veranstaltungen mit den Gewinnen aus der Herausgabe der Festschriften nicht ausgeglichen werden; die Gewinne sind vielmehr unverkürzt der Besteuerung zugrunde zu legen.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GemV § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 11; KStDV § 14 Abs. 1 ; KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6, 8 ;

I. Streitig ist die Höhe der einheitlich festgestellten Gewinne der Jahre 1962 bis 1964, die durch Veranstaltung von Festen sowie durch Herausgabe von Festschriften erzielt wurden.