BFH vom 04.03.1976
IV R 78/72
Normen:
EStG (1967) § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 318
BStBl II 1977, 380

BFH - 04.03.1976 (IV R 78/72) - DRsp Nr. 1997/13270

BFH, vom 04.03.1976 - Aktenzeichen IV R 78/72

DRsp Nr. 1997/13270

»1. Als Anschaffungskosten einer Darlehnsverbindlichkeit gilt der Nennwert der Verbindlichkeit. 2. Wird ein Darlehen von einem Dritten, der nicht Darlehensgeber ist, an den Darlehnsnehmer vermittelt, so dürfen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen den Dritten für die Vermittlung leistet, beim Darlehensnehmer weder als Anschaffungskosten der Darlehensverbindlichkeit noch als Rechnungsabgrenzungsposten oder als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts aktiviert werden.«

Normenkette:

EStG (1967) § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung für das Jahr 1967, ob Provisionszahlungen für die Vermittlung von Hypothekendarlehen zu aktivieren und auf die Laufzeit der Darlehen zu verteilen sind.