I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) besuchte in der Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum 31. März 1973 eine ganztägige Fremdsprachenschule mit dem Berufsziel, Auslandskorrespondentin zu werden. Während dieser Zeit erhielt sie vom Arbeitsamt ein wöchentliches Unterhaltsgeld nach §
Lehrgangsgebühren und Lernmittel 375 DM
Fahrkosten 39 DM
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zusammen: 414 DM.
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Die klagenden Eheleute (Kläger) kürzten in der Einkommensteuererklärung 1973 die Kosten für diese Ausbildungsmaßnahme von 1.431,50 DM um die Leistungen des Arbeitsamts von 414 DM nach §
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