I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hat den Einkommensteuerbescheid 1970 für die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) nach dem Absendevermerk am 29. Oktober 1973 mit einfachem Brief zur Post gegeben. Der Einspruch der Kläger ging ausweislich des Eingangsstempels am 4. Dezember 1973 bei dem FA ein. Die Kläger wiesen im Einspruchsverfahren nach, daß sie für die Zeit vom 1. August 1973 bis zum 30. Dezember 1973 bei ihrem zuständigen Postamt einen Postnachsendeantrag nach B. gestellt hatten, und behaupteten, daß der Brief des FA den Poststempel vom 30. Oktober 1973 getragen habe und ihnen erst am 5. November 1973 zugegangen sei. Das FA hat den Einspruch als verspätet verworfen.
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