BFH vom 04.03.1977
VI R 242/74
Normen:
VwZG § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 389
BStBl II 1977, 523

BFH - 04.03.1977 (VI R 242/74) - DRsp Nr. 1997/13346

BFH, vom 04.03.1977 - Aktenzeichen VI R 242/74

DRsp Nr. 1997/13346

»Der Nachweis eines Postnachsendeantrags und dessen Ausführung durch die Post ist geeignet, die Verspätung des Zugangs eines Steuerbescheids, der mit einfachem Brief versandt wurde, um zwei Arbeitstage als ernsthaft möglich erscheinen zu lassen. Das FA kann sich in diesem Fall nicht auf die Zustellungsvermutung des VwZG § 17 Abs. 2 (AO 1977 § 122 Abs. 2) berufen, sondern muß den vollen Beweis für den tatsächlichen Zeitpunkt des Zugangs des Steuerbescheids erbringen.«

Normenkette:

VwZG § 17 Abs. 2 ;

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hat den Einkommensteuerbescheid 1970 für die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) nach dem Absendevermerk am 29. Oktober 1973 mit einfachem Brief zur Post gegeben. Der Einspruch der Kläger ging ausweislich des Eingangsstempels am 4. Dezember 1973 bei dem FA ein. Die Kläger wiesen im Einspruchsverfahren nach, daß sie für die Zeit vom 1. August 1973 bis zum 30. Dezember 1973 bei ihrem zuständigen Postamt einen Postnachsendeantrag nach B. gestellt hatten, und behaupteten, daß der Brief des FA den Poststempel vom 30. Oktober 1973 getragen habe und ihnen erst am 5. November 1973 zugegangen sei. Das FA hat den Einspruch als verspätet verworfen.