Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin), eine KG, betreibt ihre Geschäfte auf Grundstücken und in Gebäuden, die im Alleineigentum ihres Komplementärs stehen. In den Jahren 1960/1961 fanden umfangreiche Umbauarbeiten statt. Der Komplementär nahm Bankkredite auf und verpfändete den Banken ihm gehörige Wertpapiere (Depotaktien). Die Verpfändungen wurden am 26. und 27. März 1963 aufgehoben. Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte die bilanzmäßig nicht ausgewiesenen Grundstücke, Gebäude, Kredite und Wertpapiere nach einer Betriebsprüfung (Februar 1963) rückwirkend ab 1. September 1960 als notwendiges Betriebsvermögen der Klägerin. Die Wertpapiere wurden mit ihren Kurswerten wie folgt angesetzt:
1. September 1960=794.197 DM, 31. Dezember 1960=683.242 DM, 31. Dezember 1961=593.984 DM.
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