BFH vom 04.04.1974
I R 73/72
Normen:
KStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 351
BStBl II 1974, 645

BFH - 04.04.1974 (I R 73/72) - DRsp Nr. 1997/12110

BFH, vom 04.04.1974 - Aktenzeichen I R 73/72

DRsp Nr. 1997/12110

»Die Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs setzt voraus, daß die sie begründende Beteiligung unmittelbar der beteiligten Kapitalgesellschaft gehört. Das ist nicht der Fall, wenn die Beteiligung zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehört, an der die Kapitalgesellschaft beteiligt ist.«

Normenkette:

KStG § 9 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine OHG. An ihrem Unternehmen sind zu 99 v.H. eine Aktiengesellschaft und zu 1 v.H. eine GmbH beteiligt. Die Klägerin selbst ist zu mehr als 25 v.H. am Stammkapital dreier Gesellschaften mbH beteiligt; eine Gewinnabführungsvereinbarung zwischen der Klägerin und diesen Gesellschaften besteht nicht.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat in den einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheiden 1960 bis 1964 (vom 2. Juni 1969) die Gewinnanteile, die der Klägerin aus ihren Beteiligungen zugeflossen sind, der Klägerin zugerechnet, während die Klägerin sie gemäß § 9 Abs. 1 KStG außer Ansatz gelassen wissen will, weil ihre Gesellschafterin - die Aktiengesellschaft - über sie - die Klägerin - zu mehr als 25 v.H. an diesen Gesellschaften mbH beteiligt sei.