I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine OHG. An ihrem Unternehmen sind zu 99 v.H. eine Aktiengesellschaft und zu 1 v.H. eine GmbH beteiligt. Die Klägerin selbst ist zu mehr als 25 v.H. am Stammkapital dreier Gesellschaften mbH beteiligt; eine Gewinnabführungsvereinbarung zwischen der Klägerin und diesen Gesellschaften besteht nicht.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat in den einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheiden 1960 bis 1964 (vom 2. Juni 1969) die Gewinnanteile, die der Klägerin aus ihren Beteiligungen zugeflossen sind, der Klägerin zugerechnet, während die Klägerin sie gemäß § 9 Abs. 1 KStG außer Ansatz gelassen wissen will, weil ihre Gesellschafterin - die Aktiengesellschaft - über sie - die Klägerin - zu mehr als 25 v.H. an diesen Gesellschaften mbH beteiligt sei.
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