BFH vom 04.04.1984
II R 103/81
Fundstellen:
BFHE 140, 514
BStBl II 1984, 532

BFH - 04.04.1984 (II R 103/81) - DRsp Nr. 1997/15990

BFH, vom 04.04.1984 - Aktenzeichen II R 103/81

DRsp Nr. 1997/15990

»1. Zur Frage der Wirksamkeit einer Urteilsverkündung. 2. Der Senat eines FG ist auch dann ordnungsgemäß besetzt, wenn ein blinder Richter zum Vorsitzenden bestellt wird. 3. Der blinde Vorsitzende ist auch bei umfangreichen Sachen an der Mitwirkung nicht gehindert, wenn weder eine Augenscheinseinnahme erforderlich ist noch die Entscheidung von der Fähigkeit des Vorsitzenden abhängt, sonst einen optischen Eindruck zu gewinnen.«

I. Am ... April 1967 gab der Kläger in einem Zwangsversteigerungsverfahren mit einem Bargebot von ... DM das Meistgebot ab.

Die versteigerten Grundstücke waren im Zeitpunkt der Versteigerung in Abt. III an den vorderen Rangstellen wie folgt mit drei Grundschulden belastet: die Grundstücke Nrn. ... unter Nr. 3 mit einer Grundschuld über ... DM nebst 12 v.H. Zinsen seit dem 15. August 1961, die Grundstücke Nrn. ... unter Nr. 4 mit einer Grundschuld über ... DM nebst 12 v.H. Zinsen seit dem 17. Januar 1962, alle Grundstücke unter Nr. 5 mit einer Grundschuld über ... DM nebst 13 v.H. Zinsen seit dem 6. Februar 1964.

Das Zwangsversteigerungsverfahren war auf Antrag der Gesellschaft A (A) als Inhaberin der Briefgrundschuld in Abt. III Nr. 5 mit Wirkung vom 2. Juni 1966 angeordnet worden.