BFH vom 04.06.1975
I R 236/74
Normen:
VwZG § 3 Abs. 3 ; ZPO § 191 Nr. 6, § 195 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 257
BStBl II 1975, 798

BFH - 04.06.1975 (I R 236/74) - DRsp Nr. 1997/12569

BFH, vom 04.06.1975 - Aktenzeichen I R 236/74

DRsp Nr. 1997/12569

»Der I. Senat des Bundesfinanzhofs legt dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Rechtsfrage zur Entscheidung vor, ob der gemäß § 3 Abs. 3 VwZG i.V. mit § 195 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Datumsvermerk auf der zuzustellenden Sendung für die Wirksamkeit der Zustellung wesentlich ist.«

Normenkette:

VwZG § 3 Abs. 3 ; ZPO § 191 Nr. 6, § 195 Abs. 2 ;

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrt zur Hauptsache den Erlaß von Einkommensteuer und Umsatzsteuer aus persönlichen und sachlichen Billigkeitsgründen in einer Gesamthöhe von 5.202 DM. Ihre gegen den ablehnenden Verwaltungsakt gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Laut Postzustellungsurkunde (PZU) ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) dem Bevollmächtigten der Klägerin durch Übergabe an dessen Ehefrau am 11. Oktober 1974 zugestellt worden. Die Klägerin legte durch ihren Bevollmächtigten am 12. November 1974 Revision ein. Das Schreiben enthielt den Zusatz: "Zur Begründung beziehen wir uns auf den bisherigen Vortrag. Weitere Begründung erfolgt innerhalb 4 Wochen".