I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrt zur Hauptsache den Erlaß von Einkommensteuer und Umsatzsteuer aus persönlichen und sachlichen Billigkeitsgründen in einer Gesamthöhe von 5.202 DM. Ihre gegen den ablehnenden Verwaltungsakt gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Laut Postzustellungsurkunde (PZU) ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) dem Bevollmächtigten der Klägerin durch Übergabe an dessen Ehefrau am 11. Oktober 1974 zugestellt worden. Die Klägerin legte durch ihren Bevollmächtigten am 12. November 1974 Revision ein. Das Schreiben enthielt den Zusatz: "Zur Begründung beziehen wir uns auf den bisherigen Vortrag. Weitere Begründung erfolgt innerhalb 4 Wochen".
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