BFH vom 04.06.1975
I R 250/73
Normen:
DBA-Niederlande Art. 3, Art. 20 Abs. 3; EStG (1965) § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2, 4, Abs. 3 Nr. 1 ; StAnpG § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 150
BStBl II 1975, 708

BFH - 04.06.1975 (I R 250/73) - DRsp Nr. 1997/12526

BFH, vom 04.06.1975 - Aktenzeichen I R 250/73

DRsp Nr. 1997/12526

»1. Eine natürliche Person, die einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 1 EStG, § 14 StAnpG) in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, auch wenn sie einen Wohnsitz in den Niederlanden i.S. des Art. 3 Abs. 1 DBA-Niederlande unterhält. 2. Leistet ein niederländischer Staatsangehöriger, der in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, Zahlungen an eine Versicherungsgesellschaft, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat und der hier auch die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nicht erteilt ist, so sind diese Zahlungen nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Das gleiche gilt für Zahlungen an niederländische Religionsgesellschaften.«

Normenkette:

DBA-Niederlande Art. 3, Art. 20 Abs. 3; EStG (1965) § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2, 4, Abs. 3 Nr. 1 ; StAnpG § 14 Abs. 1 ;

Gründe: