I.
Die Klägerin verkaufte am 13. Oktober 1970 eine Eigentumswohnung an Frau F..
Die Errichtung des Hauses, in dem sich die Eigentumswohnung befand, war ursprünglich von der X GmbH in Angriff genommen worden. Vor Beendigung sämtlicher Bauarbeiten wurde das Grundstück im April 1970 zwangsversteigert und der Klägerin zugeschlagen. Diese ließ die noch fehlenden Bauarbeiten an dem Gebäude und den Außenanlagen durchführen und begründete durch Teilung gemäß §§ 2, 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) Wohnungseigentum an den einzelnen Wohnungen.
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