BFH vom 04.06.1975
II R 7/73
Normen:
StAnpG § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 319
BStBl II 1975, 895

BFH - 04.06.1975 (II R 7/73) - DRsp Nr. 1997/12624

BFH, vom 04.06.1975 - Aktenzeichen II R 7/73

DRsp Nr. 1997/12624

»Ist gegen einen Gesamtschuldner ein Grunderwerbsteuerbescheid erlassen worden, der unanfechtbar geworden ist, und ist die festgesetzte Steuer getilgt worden, so darf gegen einen anderen Gesamtschuldner ein Steuerbescheid auch dann nicht mehr erlassen werden, wenn dieser dies beantragt.«

Normenkette:

StAnpG § 7 ;

I.

Die Klägerin verkaufte am 13. Oktober 1970 eine Eigentumswohnung an Frau F..

Die Errichtung des Hauses, in dem sich die Eigentumswohnung befand, war ursprünglich von der X GmbH in Angriff genommen worden. Vor Beendigung sämtlicher Bauarbeiten wurde das Grundstück im April 1970 zwangsversteigert und der Klägerin zugeschlagen. Diese ließ die noch fehlenden Bauarbeiten an dem Gebäude und den Außenanlagen durchführen und begründete durch Teilung gemäß §§ 2, 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) Wohnungseigentum an den einzelnen Wohnungen.