I. Die Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) besuchte vom 14. bis 18. Lebensjahr eine Realschule. Unmittelbar anschließend erhielt sie am 1. August 1968 eine Anstellung bei einer Verwaltungsdienststelle. Sie verdiente vom 1. August 1968 bis 31. Dezember 1968 2.319 DM, im Jahre 1969 7.190 DM und im Streitjahr 1970 9.426 DM. Als sie in diesem Jahr heiratete, gab ihr der Kläger insgesamt 4.641,40 DM als Aussteuer. Sein Antrag auf Berücksichtigung dieses Betrags als außergewöhnliche Belastung wurde vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) abgelehnt; auch der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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