BFH vom 04.06.1975
VI R 192/73
Normen:
EStG (1969) § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 155
BStBl II 1975, 767

BFH - 04.06.1975 (VI R 192/73) - DRsp Nr. 1997/12553

BFH, vom 04.06.1975 - Aktenzeichen VI R 192/73

DRsp Nr. 1997/12553

»Geben Eltern einer heiratenden Tochter, die unmittelbar nach dem Absolvieren einer Realschule einen Beruf ergriffen hat, aus Anlaß der Eheschließung eine Aussteuer, so ist der Besuch der Realschule nicht als Berufsausbildung zu werten, die eine Berücksichtigung der Aussteuer nach § 33 EStG ausschließt.«

Normenkette:

EStG (1969) § 33 ;

I. Die Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) besuchte vom 14. bis 18. Lebensjahr eine Realschule. Unmittelbar anschließend erhielt sie am 1. August 1968 eine Anstellung bei einer Verwaltungsdienststelle. Sie verdiente vom 1. August 1968 bis 31. Dezember 1968 2.319 DM, im Jahre 1969 7.190 DM und im Streitjahr 1970 9.426 DM. Als sie in diesem Jahr heiratete, gab ihr der Kläger insgesamt 4.641,40 DM als Aussteuer. Sein Antrag auf Berücksichtigung dieses Betrags als außergewöhnliche Belastung wurde vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) abgelehnt; auch der Einspruch hatte keinen Erfolg.