BFH vom 04.06.1982
VI R 29/79
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG (1977) § 32 Abs. 4 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 136, 230
BStBl II 1982, 733

BFH - 04.06.1982 (VI R 29/79) - DRsp Nr. 1997/15381

BFH, vom 04.06.1982 - Aktenzeichen VI R 29/79

DRsp Nr. 1997/15381

»Ein Kind wird auch dann nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dem Elternteil zugeordnet, in dessen Wohnung es erstmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnung gemeldet war, wenn dieser das Kind kurz vor Jahresbeginn an- und kurze Zeit später wieder abgemeldet hat. Für die Anwendung des § 42 AO 1977 ist in einem solchen Fall kein Raum.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG (1977) § 32 Abs. 4 Satz 2;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist geschieden. Der Sohn und die Tochter aus der geschiedenen Ehe lebten in A im Haushalt der Mutter, die auch das Sorgerecht hat. Der Kläger wohnte in B. Am 6. Dezember 1977 meldete die geschiedene Ehefrau des Klägers ihren elfjährigen Sohn in A nach B ab; der Kläger meldete das Kind am gleichen Tage in B mit Hauptwohnsitz an. Infolge der Abmeldung des Kindes in A wurde die Lohnsteuerkarte der früheren Ehefrau des Klägers von II/2/Gs (für geschieden) in II/1/Gs geändert. Am 15. Januar 1978 meldete der Kläger seinen Sohn in B wieder ab. Am 16. Dezember 1977 hatte der Kläger beantragt, den Sohn auf seiner Lohnsteuerkarte 1978 einzutragen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte dies ab.