BFH vom 04.07.1969
VI R 259/67
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1969, 724

BFH - 04.07.1969 (VI R 259/67) - DRsp Nr. 1998/3694

BFH, vom 04.07.1969 - Aktenzeichen VI R 259/67

DRsp Nr. 1998/3694

Grundsätzlich sind die laufenden Erbbauzinsen, genauso wie auch einmalige Beträge, die für die Einräumung eines Erbbaurechts an den Grundstückseigentümer gezahlt werden, beim Grundstückseigentümer als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist Eigentümerin eines größeren landwirtschaftlich genutzten Anwesens. In den Jahren 1957/1958 trat die Gemeinde an sie mit dem Verlangen heran, für einen Schulhausneubau einen Grundstücksteil abzugeben. Die Steuerpflichtige wollte dafür einen Teil ihrer weiteren Grundstücke zur Bebauung freigegeben haben. Nach langen Auseinandersetzungen einigten sich die Steuerpflichtige und die Gemeinde in einem notariellen Vertrag aus dem Jahre 1960 wie folgt: Die Steuerpflichtige überläßt der Gemeinde das gewünschte Grundstück von rund 7.6OOqm "unentgeltlich" Die Gemeinde weist dafür eine weitere der Steuerpflichtigen gehörende Teilfläche von 50.OOOqm als Bauland aus. Sie erkennt an, daß die Steuerpflichtige für das Baugelände keine "Nachfolgelasten" zu zahlen hat und daß sie diese ohne Anrechnung auf einen etwaigen Stoppreis von den späteren Erwerbern fordern kann.