I. Die Klägerin und Revisionsklägerin - eine GmbH - hatte im Streitjahr (1968) einen Handelsbilanzgewinn ausgewiesen, den sie mit Gewinnverteilungsbeschluß an ihre Gesellschafter auskehrte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte nach Durchführung einer Betriebsprüfung der Klägerin bei der endgültigen Veranlagung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 19 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), weil der Gewinnverteilungsbeschluß gegen handelsrechtliche Vorschriften verstoße. Da im Zeitpunkt der Beschlußfassung die Passiven die Aktiven überstiegen hätten, habe ein verteilungsfähiger Gewinn nicht vorgelegen (§ 30 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -); es handele sich mithin um eine Ausschüttung stiller Reserven und damit um eine nach § 19 Abs. 3 KStG nicht berücksichtigungsfähige verdeckte Gewinnausschüttung.
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