BFH vom 04.07.1973
I R 216/71
Fundstellen:
BFHE 110, 37
BStBl II 1973, 742

BFH - 04.07.1973 (I R 216/71) - DRsp Nr. 1997/11660

BFH, vom 04.07.1973 - Aktenzeichen I R 216/71

DRsp Nr. 1997/11660

»Der Reingewinn (Bilanzgewinn) einer GmbH ist der um den Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderte Betriebsgewinn. Das Vorliegen einer Unterbilanz schließt begrifflich den Ausweis eines ausschüttungs- oder verteilungsfähigen Reingewinns aus. Soweit der Senat im Urteil vom 29.04.1963 I 86/61 U (BFHE 76, 834, BStBl III 1963, 303) eine abweichende Auffassung vertreten hat, hält er an ihr nicht mehr fest (Änderung der Rechtsprechung).«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin - eine GmbH - hatte im Streitjahr (1968) einen Handelsbilanzgewinn ausgewiesen, den sie mit Gewinnverteilungsbeschluß an ihre Gesellschafter auskehrte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte nach Durchführung einer Betriebsprüfung der Klägerin bei der endgültigen Veranlagung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 19 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), weil der Gewinnverteilungsbeschluß gegen handelsrechtliche Vorschriften verstoße. Da im Zeitpunkt der Beschlußfassung die Passiven die Aktiven überstiegen hätten, habe ein verteilungsfähiger Gewinn nicht vorgelegen (§ 30 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -); es handele sich mithin um eine Ausschüttung stiller Reserven und damit um eine nach § 19 Abs. 3 KStG nicht berücksichtigungsfähige verdeckte Gewinnausschüttung.