I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihre Stiefeltern waren Miteigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Wohnhaus mit zwei übereinanderliegenden Wohnungen stand. Im Jahre 1965 erwarben sie ein unbebautes Nachbargrundstück, das dem Hausgrundstück zugeschrieben wurde. Das Wohnhaus wurde entsprechend der Absicht beim Grundstückserwerb umgebaut und jede Wohnung um zwei Räume erweitert, wobei ein Teil des neugeworbenen Grundstücks in Anspruch genommen wurde. In gleicher Weise wurde die vorhandene Garage erweitert. Für die erweiterten Wohnräume wurde auf Grund Anerkennungsbescheids Grundsteuervergünstigung gewährt.
Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) setzte für den Hinzuerwerb des Grundstücks Grunderwerbsteuer fest. Er ging davon aus, daß nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des inzwischen aufgehobenen Zweiten Baden-Württembergischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung beim Wohnungsbau (II. GrEStWG) vom 20. Juli 1962 (GVBl, 74; vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Baden-Württembergischen Grunderwerbsteuergesetzes 1966/1970) nur die Errichtung eines Gebäudes, nicht aber die Erweiterung in Form von An-, Aus- oder Umbauten steuerbegünstigt sei.
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