BFH vom 04.07.1975
III R 66/73
Normen:
BewG (1965) § 38, § 39 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 183
BStBl II 1975, 687

BFH - 04.07.1975 (III R 66/73) - DRsp Nr. 1997/12517

BFH, vom 04.07.1975 - Aktenzeichen III R 66/73

DRsp Nr. 1997/12517

»1. Der Rechtsnormcharakter der Vergleichszahlungen der Hauptbewertungsstützpunkte für die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen umfaßt auch die Ertragsbedingungen, auf denen die Vergleichszahlen beruhen. 2. Es ist nicht sachfremd, wenn der Bewertungsbeirat die (betriebsinternen) Grabenräumungskosten von den (betriebsexternen) Entwässerungskosten nicht nach Wasserrecht, sondern nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Wasserläufe abgegrenzt hat.«

Normenkette:

BewG (1965) § 38, § 39 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit rd. 17,5ha Fläche. An zwei Parzellen dieses Betriebs laufen in einer Länge von zusammen ca 150 m Entwässerungsgräben, die das Wasser dieser Flurstücke sowie das Wasser höher gelegener Nachbarparzellen aufnehmen. Diese Gräben stehen im Eigentum eines Realverbandes. Sie müssen vom Kläger entlang seinem Grundbesitz geräumt werden.