BFH vom 04.07.1975
VI R 173/72
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1, § 140 ; LStDV § 9 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 485
BStBl II 1975, 839

BFH - 04.07.1975 (VI R 173/72) - DRsp Nr. 1997/12593

BFH, vom 04.07.1975 - Aktenzeichen VI R 173/72

DRsp Nr. 1997/12593

»Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, daß ein Arbeitnehmer die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte ohne Angabe seiner Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nicht verlangen kann.«

Normenkette:

GG Art. 4 Abs. 1, § 140 ; LStDV § 9 Abs. 2 Nr. 5 ;

I. Dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde für das Streitjahr 1972 eine Lohnsteuerkarte, die als Religionsgemeinschaft für ihn den Vermerk "RK" enthält, zugestellt. Nachdem seinem Begehren, ihm für 1972 und die folgenden Jahre Lohnsteuerkarten ohne einen Vermerk über die Religionsgemeinschaft auszustellen, vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) und im Beschwerdeverfahren nicht entsprochen worden war, erhob er mit dem gleichen Antrag Klage.