BFH vom 04.07.1975
VI R 30/73
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 356
BStBl II 1975, 738

BFH - 04.07.1975 (VI R 30/73) - DRsp Nr. 1997/12539

BFH, vom 04.07.1975 - Aktenzeichen VI R 30/73

DRsp Nr. 1997/12539

»Der Senat hält daran fest, daß die Kosten für die Mittagsheimfahrten bei geteilter Arbeitszeit auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine notwendige Diätverpflegung nur zu Hause einnehmen kann.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Arbeitnehmer, muß auf Anordnung des Arztes Diät einhalten. Zu diesem Zweck fährt er in den Mittagspausen nach Hause. Die durch die Heimfahrten entstandenen Fahrtkosten von 1.015,20 DM machte er als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuerveranlagung 1970 geltend. Im Klageverfahren erhöhte er seinen Antrag auf 1.410 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte die Kosten nicht nach § 33 EStG. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit folgender Begründung statt: