I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Arbeitnehmer, muß auf Anordnung des Arztes Diät einhalten. Zu diesem Zweck fährt er in den Mittagspausen nach Hause. Die durch die Heimfahrten entstandenen Fahrtkosten von 1.015,20 DM machte er als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuerveranlagung 1970 geltend. Im Klageverfahren erhöhte er seinen Antrag auf 1.410 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte die Kosten nicht nach § 33 EStG. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit folgender Begründung statt:
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