BFH vom 04.07.1975
VI R 43/74
Normen:
EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 169
BStBl II 1975, 645

BFH - 04.07.1975 (VI R 43/74) - DRsp Nr. 1997/12505

BFH, vom 04.07.1975 - Aktenzeichen VI R 43/74

DRsp Nr. 1997/12505

»Aufwendungen für den Besuch der Akademie für angewandte Betriebswirtschaft Überlingen e.V. mit dem Ziel des Abschlusses als "praktischer Betriebswirt HWL" (HWL = Höhere Wirtschaftslehranstalt) können Fortbildungskosten sein und daher als Werbungskosten berücksichtigt werden.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war nach Ablegung der kaufmännischen Gehilfenprüfung bis zum 31. März 1971 als Speditionskaufmann tätig. Vom 1. Oktober 1971 bis zum 31. März 1973 besuchte er die Akademie für angewandte Betriebswirtschaft Ü. e.V. (Akademie). Nach bestandenem Examen erhielt er von der Akademie die Berufsbezeichnung "praktischer Betriebswirt HWL" (HWL = Höhere Wirtschaftslehranstalt). Während des Besuchs der Akademie war er von seinem Arbeitgeber ohne Bezüge beurlaubt. Unterhalt bezog er nach dem Ausbildungsförderungsgesetz. Da er nach bestandenem Examen von seinem bisherigen Arbeitgeber keine entsprechende Stellung erhielt, trat er bei einer anderen Firma ein, bei der er als Gruppenleiter für Betriebsabrechnung eingestellt wurde.